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   OLG Hamm, 20.06.2002 - 23 W 166/02   

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https://dejure.org/2002,8205
OLG Hamm, 20.06.2002 - 23 W 166/02 (https://dejure.org/2002,8205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2002 - 23 W 166/02 (https://dejure.org/2002,8205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 23 W 166/02 (https://dejure.org/2002,8205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückfestsetzung im Falle des Wegfalls einer Kostengrundentscheidung; Deklaratorischer Ausspruch der Wirkungslosigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Prüfungsumfang im Rückfestsetzungsverfahren; Auslegung der Kostenaufhebung im Vergleich; Materiellrechtliche ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 22.02.1988 - 23 W 702/87

    Voraussetzungen für die Rückfestsetzung bereits gezahlter Kosten eines

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2002 - 23 W 166/02
    Dies ist lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit noch einmal deklaratorisch auszusprechen (siehe Senatsbeschluß vom 22.02.1988 - 23 W 702/87 - in JurBüro 1968, 1033 = RPfleger 1988, 279; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Anm. 2.1.2.4 zum Stichwort "Kostenfestsetzung").

    Eine solche Rückfestsetzung ist im Falle der Aufhebung der Kostengrundentscheidung zulässig, wenn die Höhe der Zahlung auf den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluß feststeht und der Empfänger der Zahlung gegen den Rückerstattungsanspruch keine materiell-rechtlichen Einwendungen erhebt (siehe Senatsbeschlüsse vom 22.02.1988, a.a.O. und vom 03.04.1981 - 23 W 9/81 - in JurBüro 1981, 1246, 1247; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. 2.2.5 zum Stichwort "Kostenfestsetzung"; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 21 zum Stichwort "Rückfestsetzung"; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 104 Rn. 14).

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2000 - 17 U 84/00
    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2002 - 23 W 166/02
    Die Kostengrundentscheidung ist nämlich dadurch entfallen, daß das Oberlandesgericht Hamm das landgerichtliche Urteil mit Urteil vom 19. Februar 2001 (Aktenzeichen 17 U 84/00) aufgehoben hat.
  • OLG Hamm, 03.04.1981 - 23 W 9/81
    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2002 - 23 W 166/02
    Eine solche Rückfestsetzung ist im Falle der Aufhebung der Kostengrundentscheidung zulässig, wenn die Höhe der Zahlung auf den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluß feststeht und der Empfänger der Zahlung gegen den Rückerstattungsanspruch keine materiell-rechtlichen Einwendungen erhebt (siehe Senatsbeschlüsse vom 22.02.1988, a.a.O. und vom 03.04.1981 - 23 W 9/81 - in JurBüro 1981, 1246, 1247; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. 2.2.5 zum Stichwort "Kostenfestsetzung"; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 21 zum Stichwort "Rückfestsetzung"; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 104 Rn. 14).
  • OLG Nürnberg, 03.11.2009 - 12 W 2020/09

    Kostenfestsetzung: Rückfestsetzung festgesetzter und erstatteter Prozesskosten

    a) Eine Rückfestsetzung festgesetzter und erstatteter Prozesskosten wegen Abänderung oder Wegfalls des bisherigen Vollstreckungstitels aufgrund der Kostenregelung eines ersetzenden Titels ist grundsätzlich möglich (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 27.03.1991 - 2 W 150/90, in juris veröffentlicht; KG JurBüro 1991, 389; OLG Hamm OLGR 2003, 14; OLG München JurBüro 2005, 598; OLG Frankfurt JurBüro 2007, 366; Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Rückfestsetzung"; jeweils m.w.N.).
  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens

    Dies zu prüfen und rechtlich zu bewerten ist jedoch Aufgabe des Gerichts im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren und hindert mithin die Rückfestsetzung nicht (vgl. OLG Hamm v. 20.6.2002, 23 W 166/02, Rn. 8).
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